Erwerbsberechtigung, Altersprüfung und Dokumentennachweis
Allgemeine Hinweise
Waffen, Munition, wesentliche Waffenteile und andere Artikel mit gesetzlicher Alters- oder Erwerbsbeschränkung werden ausschließlich an Personen überlassen, die das erforderliche Mindestalter erreicht haben und – soweit vorgeschrieben – über eine gültige Erwerbsberechtigung verfügen.
Die Aufgabe einer Bestellung stellt noch keinen Nachweis der Erwerbsberechtigung dar. Eine Überlassung oder ein Versand erfolgt erst nach erfolgreicher Prüfung der Identität, des Alters und der erforderlichen Erlaubnisdokumente.
Welche Nachweise benötigt werden, hängt vom bestellten Artikel und der persönlichen Erwerbsberechtigung ab. Nach Eingang Ihrer Bestellung informieren wir Sie, falls weitere Unterlagen erforderlich sind.
Artikel mit Altersbeschränkung
Artikel, die Altersbeschränkung haben werden ausschließlich an Personen abgegeben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Hierzu können insbesondere gehören:
- erlaubnisfreie Schusswaffen,
- erlaubnisfreie Munition,
- Hieb- und Stoßwaffen,
- bestimmte Messer und andere Waffen,
- Armbrüste,
- Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen,
- sonstige Artikel, für die aufgrund ihrer gesetzlichen Einordnung oder unserer Verkaufsbedingungen ein Mindestalter von 18 Jahren gilt.
Für den Erwerb benötigen wir einen geeigneten Alters- und Identitätsnachweis. Abhängig vom Produkt erfolgt zusätzlich eine Identitäts- oder Altersprüfung bei der persönlichen Übergabe oder Zustellung.
Nicht jedes Messer unterliegt automatisch einer gesetzlichen Altersbeschränkung. Maßgeblich ist die jeweilige waffenrechtliche Einordnung des konkreten Produkts. Freiwillig von uns nur an Volljährige abgegebene Artikel werden entsprechend gekennzeichnet.
Der Erwerb einer erlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe mit PTB-Zeichen setzt keinen Kleinen Waffenschein voraus. Ein Kleiner Waffenschein kann jedoch für das Führen einer solchen Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums erforderlich sein.
Gesetzliche Hinweise in unseren Angeboten
Bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition gilt:
Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis.
Bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen, nicht erlaubnispflichtiger Munition und sonstigen Waffen gilt:
Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr.
Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen
Für den Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe oder eines erlaubnispflichtigen wesentlichen Waffenteils benötigen wir grundsätzlich:
- einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis,
- eine für den konkreten Erwerb gültige Erwerbsberechtigung,
- soweit vorhanden und für die NWR-Meldung erforderlich: Ihre NWR-Personen-ID – P-ID – und die zugehörige Erlaubnis-ID – E-ID,
- gegebenenfalls weitere Unterlagen, die sich aus der jeweiligen Erwerbsberechtigung ergeben.
Die Erwerbsberechtigung muss die konkrete Waffenart und – soweit erforderlich – das betreffende Kaliber umfassen. Amtliche Beschränkungen, Auflagen und Befristungen werden bei der Prüfung berücksichtigt.
Erwerb durch Jäger
Langwaffen
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Jagdlangwaffen erwerben, deren Erwerb und jagdliche Verwendung nach dem Waffengesetz und dem Bundesjagdgesetz zulässig sind.
Hierfür benötigen wir grundsätzlich:
- einen gültigen Jahresjagdschein,
- einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis,
- sofern bereits eine Waffenbesitzkarte vorhanden ist: die WBK sowie die zugehörige P-ID und E-ID.
Jäger, die noch keine Waffenbesitzkarte besitzen und deshalb noch nicht über eine P-ID oder E-ID verfügen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls eine zulässige Jagdlangwaffe erwerben. In diesem Fall benötigen wir die für den besonderen NWR-Meldeprozess erforderlichen persönlichen Angaben.
Nach dem erstmaligen Erwerb einer Jagdlangwaffe ist innerhalb der gesetzlichen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Waffenbehörde zu beantragen.
Ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum dauerhaften Erwerb und Besitz einer Schusswaffe.
Kurzwaffen für Jäger
Für den Erwerb einer erlaubnispflichtigen Kurzwaffe benötigen auch Jäger grundsätzlich eine Grüne WBK mit einem zum Erwerbszeitpunkt gültigen Voreintrag für die betreffende Waffenart und das entsprechende Kaliber.
Hierfür benötigen wir grundsätzlich:
- eine Grüne WBK mit gültigem Voreintrag,
- einen gültigen Jahresjagdschein,
- einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis,
- die P-ID und die zugehörige E-ID.
Schalldämpfer für Jäger
Für Schalldämpfer gelten grundsätzlich die Erwerbsvoraussetzungen für erlaubnispflichtige wesentliche Waffenteile.
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schalldämpfer für jagdlich zugelassene Langwaffen mit Zentralfeuermunition erwerben. Die jagdrechtliche Sonderregelung gilt nicht pauschal für Schalldämpfer jeder Art.
Solche Schalldämpfer dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.
Erwerb durch Sportschützen
Grüne WBK
Soweit ein Voreintrag erforderlich ist, benötigen wir:
- eine Grüne WBK mit einem gültigen Voreintrag für die betreffende Waffenart und das entsprechende Kaliber,
- einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis,
- die P-ID und die zugehörige E-ID.
Ein Voreintrag als Erwerbserlaubnis gilt grundsätzlich ein Jahr, soweit von der zuständigen Behörde nichts Abweichendes bestimmt wurde.
Gelbe WBK nach § 14 Absatz 6 WaffG
Die Gelbe WBK berechtigt unter den gesetzlichen Voraussetzungen und ohne vorherigen Voreintrag zum Erwerb der dort abschließend genannten Waffenarten:
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen,
- einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition,
- mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung – Perkussionswaffen.
Die Gelbe WBK ist grundsätzlich unbefristet und auf insgesamt zehn Waffen der genannten Arten begrenzt. Das gesetzliche Erwerbsstreckungsgebot ist zu beachten. Danach dürfen innerhalb von sechs Monaten grundsätzlich nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
Für den Erwerb benötigen wir:
- die gültige Gelbe WBK,
- einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis,
- die P-ID und die zugehörige E-ID.
Vor dem 1. April 2003 ausgestellte Gelbe WBK
Bei einer vor dem 1. April 2003 ausgestellten Gelben WBK prüfen wir den konkreten Umfang der Erwerbsberechtigung anhand der vorgelegten Erlaubnis und ihrer amtlichen Eintragungen.
Erwerb durch Sammler und Sachverständige
Eine Rote WBK oder eine andere entsprechende Erlaubnis berechtigt nur zum Erwerb der Waffen oder Munition, die vom amtlich genehmigten Sammel-, Forschungs- oder Sachverständigengebiet und vom konkreten Wortlaut der Erlaubnis umfasst sind.
Für die Prüfung benötigen wir grundsätzlich:
- die vollständige Erwerbserlaubnis einschließlich des genehmigten Gebietes und vorhandener Auflagen,
- einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis,
- soweit vorhanden und erforderlich: P-ID und E-ID.
Erwerb durch Vereine, Unternehmen und sonstige Berechtigte
Bei Bestellungen durch Schießsportvereine, jagdliche Vereinigungen, Bewachungsunternehmen, Behörden oder andere juristische Personen prüfen wir die Erwerbsberechtigung und die vertretungs- oder verantwortungsberechtigte Person individuell.
Bitte kontaktieren Sie uns vor der Bestellung, damit wir Ihnen die erforderlichen Unterlagen mitteilen können.
Erwerb erlaubnispflichtiger Munition
Erlaubnispflichtige Munition wird nur nach erfolgreicher Prüfung einer für die konkrete Munitionsart gültigen Erwerbsberechtigung überlassen.
Munitionserwerb durch Sportschützen und andere WBK-Inhaber
Als Erwerbsberechtigung kommt insbesondere in Betracht:
- eine entsprechende Munitionserwerbsberechtigung in der Waffenbesitzkarte,
- ein gültiger Munitionserwerbsschein,
- eine entsprechende Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition nach dem Sprengstoffrecht,
- eine andere behördliche Erlaubnis, die den Erwerb der betreffenden Munition ausdrücklich umfasst.
Eine Waffenbesitzkarte allein berechtigt nicht automatisch zum Erwerb jeder Munition. Entscheidend ist, ob die konkrete Munition von der eingetragenen Munitionserwerbsberechtigung oder einer anderen gültigen Erlaubnis umfasst ist.
Munitionserwerb durch Jäger
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins benötigen für den Erwerb und Besitz von Munition für nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 WaffG zulässige Jagdlangwaffen grundsätzlich keine gesonderte Munitionserwerbserlaubnis.
Für den Erwerb benötigen wir grundsätzlich:
- einen gültigen Jahresjagdschein,
- einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis.
Für Kurzwaffenmunition benötigen auch Jäger eine entsprechende Munitionserwerbsberechtigung, beispielsweise einen entsprechenden Eintrag in der WBK oder einen gültigen Munitionserwerbsschein.
Munitionserwerbsschein
Ein Munitionserwerbsschein berechtigt nur zum Erwerb der darin genannten Munitionsarten. Die Erwerbsberechtigung ist grundsätzlich auf sechs Jahre befristet; die Berechtigung zum Besitz der rechtmäßig erworbenen Munition gilt grundsätzlich unbefristet.
Amtliche Beschränkungen, Auflagen und abweichende Befristungen bleiben maßgeblich.
Wesentliche Waffenteile und Wechselsysteme
Erlaubnispflichtige wesentliche Teile einer Schusswaffe werden waffenrechtlich grundsätzlich wie die Schusswaffe behandelt, für die sie bestimmt sind.
Je nach Art des Teils können insbesondere erforderlich sein:
- eine entsprechende Erwerbsberechtigung oder ein gültiger Voreintrag,
- eine Waffenbesitzkarte,
- ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis,
- P-ID und E-ID,
- gegebenenfalls Angaben oder NWR-IDs der zugehörigen Waffe beziehungsweise vorhandener wesentlicher Teile.
Da die erforderlichen Nachweise von der Art des Teils, der vorhandenen Waffe und der konkreten Erlaubnis abhängen, prüfen wir Bestellungen von wesentlichen Waffenteilen und Wechselsystemen individuell.
NWR-Identifikationsnummern
Für die gesetzlich vorgeschriebene Meldung von erlaubnispflichtigen Waffen und wesentlichen Waffenteilen benötigen wir bei bereits im Nationalen Waffenregister erfassten Erwerbern grundsätzlich:
- die Personen-ID – P-ID,
- die zugehörige Erlaubnis-ID – E-ID.
Die P-ID beginnt bei einer natürlichen Person regelmäßig mit dem Buchstaben „P“. Die E-ID beginnt mit dem Buchstaben „E“.
P-ID und E-ID finden Sie regelmäßig auf dem Stammdatenblatt Ihrer Waffenbehörde. Falls Ihnen die Nummern nicht vorliegen, können Sie diese bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde erfragen.
Für den reinen Erwerb von Munition oder eines lediglich altersbeschränkten Artikels werden P-ID und E-ID grundsätzlich nicht benötigt.
Übermittlung der Unterlagen
Nach Ihrer Bestellung können Sie die erforderlichen Dokumente über den in der Bestellbestätigung enthaltenen Uploadlink übermitteln.
Bitte senden Sie uns Originaldokumente oder amtlich beglaubigte Kopien nur nach ausdrücklicher Aufforderung zu. Sollte für die abschließende Prüfung ein Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie erforderlich sein, informieren wir Sie gesondert.
Ausweis-, WBK- und Jagdscheinkopien sollen deutlich als Kopie gekennzeichnet werden. Sie können beispielsweise folgenden Vermerk anbringen:
„Kopie für John’s Firearms – Bestellung [Bestellnummer]“
Nicht benötigte Angaben dürfen geschwärzt werden, sofern die für die Prüfung erforderlichen Daten weiterhin vollständig erkennbar bleiben. Für die Prüfung müssen insbesondere Name, Geburtsdatum, Lichtbild, Gültigkeit und – soweit erforderlich – die aktuelle Anschrift erkennbar sein.
Bei Verwendung eines Reisepasses kann zusätzlich ein geeigneter Nachweis der aktuellen Anschrift erforderlich sein.
Prüfung der Unterlagen
Wir prüfen insbesondere:
- die Identität und das Alter des Erwerbers,
- die Gültigkeit der vorgelegten Dokumente,
- den Umfang der konkreten Erwerbsberechtigung,
- vorhandene Befristungen, Auflagen und Beschränkungen,
- die Übereinstimmung der persönlichen Angaben,
- die für die Meldung an das Nationale Waffenregister erforderlichen Daten.
Waffen und Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Bei Unklarheiten können wir eine Bestätigung oder Prüfung durch die zuständige Waffenbehörde veranlassen und weitere Nachweise, Originale oder amtlich beglaubigte Kopien anfordern.
Nicht ausreichende, abgelaufene, unleserliche oder widersprüchliche Unterlagen berechtigen nicht zur Überlassung der bestellten Ware.
Datenschutz
Die eingereichten Dokumente und personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Prüfung und Dokumentation der Erwerbsberechtigung, zur Vertragsabwicklung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Melde-, Nachweis- und Aufbewahrungspflichten verarbeitet.
Die Unterlagen werden nur so lange gespeichert, wie dies für die genannten Zwecke oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Übergabe und Versand
Waffen, Munition und andere alters- oder erlaubnisbeschränkte Artikel werden erst nach erfolgreicher Prüfung versandt oder übergeben.
Die Zustellung erfolgt entsprechend der jeweiligen Produktart mit einem dafür geeigneten Versandverfahren. Soweit erforderlich, erfolgt die Übergabe ausschließlich persönlich an den zuvor geprüften und berechtigten Empfänger. Eine Ablage, Zustellung an einen Nachbarn oder Übergabe an eine nicht geprüfte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Bei persönlicher Abholung sind die zuvor übermittelten Dokumente grundsätzlich im Original mitzubringen.
Pflichten nach dem Erwerb
Der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe muss vom Erwerber grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen gegenüber der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden. Gleichzeitig ist die Waffenbesitzkarte zur Eintragung oder Berichtigung vorzulegen.
Jäger, die erstmals eine Jagdlangwaffe auf Jahresjagdschein erworben haben und noch keine WBK besitzen, müssen innerhalb der gesetzlichen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen.
Unsere Meldung als Waffenhändler an das Nationale Waffenregister ersetzt nicht die persönlichen gesetzlichen Pflichten des Erwerbers.
Erwerb aus dem Ausland und Lieferung ins Ausland
Diese Informationen gelten für Erwerber mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und für Lieferungen innerhalb Deutschlands.
Bei einem Erwerb aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einer Lieferung in einen anderen Staat oder einem Erwerber mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands können zusätzliche Erlaubnisse, vorherige Zustimmungen, Verbringungsdokumente oder Meldungen erforderlich sein.
Entsprechende Bestellungen werden ausschließlich nach vorheriger individueller Abstimmung und erfolgreicher Prüfung aller erforderlichen Dokumente bearbeitet.
Abschließender Hinweis
Maßgeblich sind immer die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der konkrete Inhalt der vorgelegten Erlaubnisdokumente. Amtliche Eintragungen, Beschränkungen, Auflagen und Entscheidungen der zuständigen Waffenbehörde gehen diesen allgemeinen Informationen vor.
Bei Unklarheiten zur Erwerbsberechtigung kontaktieren Sie uns bitte vor der Bestellung.